In unserer medialen und digitalen Welt haben es begründete Urteile (mitunter) schwer: Sie sind (zumindest tendenziell) ausführlich und komplex und benötigen Zeit gelesen und bedacht zu werden. Ihre rasche und weite Verbreitung ist damit eingeschränkt, obwohl gerade sie im öffentlichen und damit auch journalistischen Diskurs von Nöten wäre.
Ich habe in der letzten Zeit immer wieder Diskussionen geführt und gelesen, wie schlecht es um die journalistische Qualität gerade solcher Angebote steht, die sich eben diesem Wort (Qualität) verschreiben; ich habe diesen Angeboten meist, unter Zugeständnissen, die Stange gehalten, dahingehend, dass es noch genug tatsächlichen Qualitätsjournalismus gebe, komme von dieser Haltung in der letzten Zeit jedoch immer stärker ab, der Fehler und Schludrigkeiten wegen, die andere und ich selbst entdecken.
Darum bin ich doppelt argwöhnisch, wenn ich moralische Urteile ohne (zureichende) Begründung lese: Sie machen, ganz im Gegenteil zu dem oben Gesagten, rasch und weit die Runde, sei es in kämpferischer Absicht oder ohne, und tragen zu, neutral gesprochen, Zusammenballungen im Diskurs bei, die zwar mit Moral, aber ohne Begründung dastehen. Es muss, freilich, der ursprünglichen Meldung oder Meinung, nicht zwangsläufig jede sachliche Grundlage fehlen, aber es verwundert (oder: macht eben argwöhnisch), wenn nicht einmal im Ansatz auf sie verwiesen wird. Deshalb fragte ich auch in diesem Fall nach, einerseits interessierte mich die Begründung der Absicht, andererseits hatte ich den Prozess und das Urteil des Gerichts nicht weiter verfolgt.
Ein Mann hatte eine Frau im Zuge eines Streits vom Bahnsteig einer U-Bahnlinie auf die Geleise gestoßen und hätte nicht ein Passant den Notstopp betätigt, hätte der einige Minuten später einfahrende Zug die Dame mit ziemlicher Sicherheit schwer verletzt oder getötet.
Der Artikel, auf den ich in dem Tweet oben verwiesen wurde, bringt mich vor einige Schwierigkeiten, die mich, letztlich, zu der Bezeichnung „dünner Artikel“ veranlasst haben: Ich habe die Definitionen strafrechtlicher Begriffe nicht im Kopf, ebenso den zugehörigen Strafrahmen, wie allfällige Begrenzungen desselben, ich frage mich also: 1) Wie wurde die Anklage begründet? 2) Wie ist das Delikt schwere Körperverletzung definiert? 3) Wie sieht der Strafrahmen aus? 4) Wie der Tathergang? 5) Wie lautet die Urteilsbegründung? 6) Gibt es mildernde Umstände? Natürlich finden sich in dem Artikel Fakten und Erläuterungen, aber diese fehlen entweder völlig (hinsichtlich der Fragen 2 und 3), geraten durcheinander oder sind unzureichend geordnet und aufbereitet (etwa Frage 4). Aus dem Artikel kann ich nicht einmal entnehmen wofür der Mann die einjährige bedingte Haftstrafe erhalten hat. Der angeführten Punkte wegen fällt es mir schwer das Urteil einerseits nachzuvollziehen, andererseits kritisieren zu können.
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Twitter wirkt hauptsächlich als Skandalverstärker oder einfach nur als hinweisgebendes Medium. Diskussionen kann man dort allenfalls anreißen (und dann irgendwo anders weiterführen). Oft genug sind kritische Fragestellungen geradezu verpönt (wie im vorliegenden Fall).
Hinweisgebendes Medium, ja, und Werbung in eigener Sache, bzw. Bedienung des Fanclubs möchte ich hinzufügen, deshalb bin ich bislang auch nur mäßig begeistert davon, andererseits: Was wäre zu erwarten gewesen? Aphoristische Blitzlichter? Womöglich ganze Gewitter? Wohl kaum.
Da der Raum arg begrenzt ist, lässt sich ein Argument schwer entwickeln (andererseits macht die Knappheit wieder den Reiz aus). Alles in allem wirkt es sehr selbstreferenziell.
Es gibt ja welche, die Aphorismen zünden möchten und gelegentlich gelingt das sogar.
Klar, dass das gelegentlich gelingt wollte ich gar nicht in Abrede stellen.
Prüfungsschema:
1. Körperverletzung §223 StGB
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb223
2. Gefährliche Körperverletzung §224 StGB
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb224
3. Schwere Körperverletzung §226 StGB
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb226
4. Körperverletzung mit Todesfolge §227 StGB
http://juraschema.de/index.php?thema=stgb227
zu3. Die schwere der Körperverletzung richtet sich nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1, 2, 3
Danke. Einziges Problem: Ich bin im schönen Wien zu Hause (es ging eigentlich auch nicht darum, dass ich mir die Informationen nicht beschaffen könnte, sondern, dass der Artikel sie als seriöse Quelle und Darstellung hätte behandeln müssen).
[Bei vielen Links dauert es etwas, da der Kommentar händisch freigeschalten werden muss.]
Lieber mete, in diesem Fall ist die Voraussetzung für eine seriöse Quelle und Darstellung eine rechtliche Bildung.
Hm, mir ist (noch) nicht einsichtig, warum die Pflichten des Schreibers auf den Leser abgewälzt werden sollen.
Nicht doch auf die Leser, mete. Auf die Reporter. Aber schon wenn man dieses Wort benutzt, weiß man …..
Vll lässt man den Reportern keine Zeit, alles muss schneller gehen und man will aktuell sein. Was am Ende dabei rauskommt sieht man ja. Unzufriedene und verärgert Leser.
Ich vergaß das Login. Entschuldige bitte.
Davon, dass der Betrieb den Qualitätsverlust mitverschuldet, kann man ausgehen (man „kann“ sich dann eben nur mit Vorbehalt darauf berufen, wenn überhaupt).