Im Rahmen der Bundespräsidentschaftswahl 2016 wurde das Amtsverständnis des Bundespräsidenten thematisiert; es ging dabei weniger um dessen weitreichende Kompetenzen, die manche Juristen als autoritär ansehen, sondern um die tatsächlich praktizierte Amtsführung in Zusammenhang mit der Veränderung der politischen Landschaft der zweiten Republik. In Österreich entstammte der Bundespräsident (bislang) fast immer einer der beiden Großparteien (SPÖ, ÖVP) und führte sein Amt (meist) zurückhaltend »im Schatten« häufiger großer Koalitionen (Kirchschläger war der einzige parteilose Kandidat der zweiten Republik). Wer bösartig sein will, kann sagen: Das Land war ohnehin aufgeteilt und der Bundespräsident wollte dabei nicht stören. Dies führte zu der Feststellung vieler Bürger, dass man ein solch konsequenzloses Amt nicht brauche und man sich das Geld dafür sparen könne; allerdings: eine solche Amtsführung muss nicht schon per se falsch sein, sie sollte allerdings begründet werden und in irgendeiner Beziehung zu den weitreichenden Kompetenzen des Amtes stehen (braucht es diese nun oder nicht und warum wurden sie – bestehend seit 1929 – nicht längst geändert, wenn sie der politischen Realität so gar nicht entsprechen?). Hieran schlossen die Diskussion nach der Wahl an: Wozu diese weitreichenden Kompetenzen, die letztlich vom persönlichen Willen (der Autorität) des jeweiligen Bundespräsidenten abhängen und zudem kaum bis nie genutzt wurden, wie das Notverordnungsrecht, das Recht die Regierung als Ganze zu entlassen, das Recht einen Landtag oder den Nationalrat aufzulösen (die ersten drei wurden nie angewendet, das letzte ein einziges Mal von Miklas im Jahr 1930).
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